Conterganstiftung: Interessen der Geschädigten müssen im Zentrum stehen

[15.12.2016]  Rede
Rede zum Vierten Änderungsgesetz des Conterganstiftungsgesetzes (15.12.2016)

Deutschland hat eine rechtliche und historische Verantwortung gegenüber den Contergangeschädigten. Deshalb müssen wir alles daran setzen, über Fraktionsgrenzen hinweg zu gemeinsamen Positionen zu kommen. Leider ist das bei diesem Gesetzentwurf nicht gut gelungen.

Das Schlafmittel Contergan ist für den folgenschwersten Arzneimittelskandal des 20. Jahrhunderts verantwortlich. Trotzdem wurde die Herstellerfirma Grünenthal aus der Haftung entlassen – aufgrund eines Vergleichs, der so günstig ausfiel, dass er bis heute in der Kritik steht: Grünenthal zahlte rund 100 Millionen D-Mark als Entschädigungsbetrag, die Familien verzichteten auf Schadenersatzansprüche und der deutsche Staat übernahm die Haftungsnachfolge. Doch erst das Dritte Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetzes (2013) hat die Lebenssituation contergangeschädigten Menschen spürbar verbessert. Bis dahin waren sie 50 Jahre lang medizinisch und sozial unterversorgt.

Leider haben die damals neu eingeführten „Leistungen für spezifische Bedarfe“ die Erwartungen nicht erfüllt. Sie kamen vielfach nicht bei den Betroffenen an, was zu großem Unmut und sogar Vertrauensverlust führte. Dafür sind auch Vorstand und Geschäftsstelle der Conterganstiftung verantwortlich, die das Gesetz und die Richtlinien zu streng ausgelegt haben und zu viele Auseinandersetzungen vor Gericht ausgetragen haben. Deshalb haben viele Contergangeschädigten das Gefühl, die Stiftung arbeite nicht für sie arbeitet sondern gegen sie.

Die Evaluation des Gesetzes ergab ebenfalls, dass das bisherige Antragsverfahren unzureichend, sehr kompliziert und intransparent ist. Empfohlen wurde eine Pauschalierung dieser Leistung – so wie es der Gesetzentwurf von Union und SPD auch vorsieht.

Doch obwohl das in keinem Zusammenhang zur Evaluation steht soll auch die Regelung zur Beschlussfähigkeit im Stiftungsrat geändert und der „Minderheitenschutz“ aufgehoben werden. Das schwächt die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat enorm. Angesichts der Contergan-Historie sollten aber gerade die Betroffenen angemessen in der Stiftung beteiligt werden. Ihre Interessen stehen im Zentrum der Stiftung, so hat es das Bundesverfassungsgericht 1976 festgestellt.

Unser Änderungsantrag zielt deshalb darauf ab, die Regelung zur Beschlussfähigkeit so zu belassen, wie sie derzeit ist.