Das Bundesgesundheitsministerium hat im August einen Referentenentwurf zum sogenannten „Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz“ (RISG) vorgelegt, der Teile der Rehabilitationspflege neu regeln und den Anspruch auf außerklinische Intensivpflege neu fassen soll. Insbesondere letzteres hat viele Fragen aufgeworfen und zu einem breiten Protest betroffener Menschen geführt, die eine Einschränkung ihrer Selbstbestimmungsrechte befürchten. Denn laut Referentenentwurf soll der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege im eigenen Zuhause nur noch für Menschen unter 18 Jahren oder in Ausnahmefällen bestehen, in denen eine Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen „nicht zumutbar“ erscheint. Der Referentenentwurf zum RISG und die Antwort der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage lassen allerdings offen, entlang welcher Kriterien eine Zumutbarkeit geprüft werden sollte und welche Institution diese Prüfung vornehmen könnte (Antwort auf Frage 35 und 36).
Den Gesetzesvorstoß zum RISG begründet das Bundesgesundheitsministerium mit kriminellen Machenschaften in der außerklinischen Intensivpflege – doch Zahlen zu rechtskräftigen Urteilen zum Abrechnungsbetrug in der Branche kann die Bundesregierung keine nennen (Antwort Frage 10).
Dagegen wird bereits in der Vorbemerkung deutlich, dass es dem Ministerium zuvorderst um wirtschaftliche Erwägungen geht („Die ambulante Versorgung, insbesondere in der eigenen Häuslichkeit der Pflegebedürftigen, erfordert wesentlich größere personelle und finanzielle Ressourcen als die Versorgung in vollstationären Einrichtungen.“). Einen Widerspruch zwischen dem Referentenentwurf zum RISG und der UN-Behindertenrechtskonvention kann die Bundesregierung nicht erkennen.
In der Antwort auf die Frage 14 gibt die Bundesregierung an, dass in 94,3 Prozent der stationären Pflegeeinrichtungen „die Personaleinsatzplanung mit Blick auf den Versorgungs- und Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner adäquat“ sei. Allerdings bleibt sie eine Antwort darauf schuldig, ob die Kapazitäten in den stationären Pflegeeinrichtungen gegeben wären, die Personengruppe dort intensivpflegerisch zu versorgen und somit die intensivpflegerische Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen überhaupt gewährleistet werden könnte.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Außerklinische Intensivpflege“, Bundestags-Drucksache 19/14487, 24.10.2019