Verstoß gegen EU-Recht: Mangelhafte Unterbringung behinderter Asylbewerber

[06.01.2016]  Schriftliche/mündliche Fragen

Für behinderte Asylbewerberinnen und -bewerber ist eine Einrichtung der Behindertenhilfe kurzfristig oft die einzige Möglichkeit, eine angemessene Unterbringung und Versorgung zu bekommen. Sie haben aber keinen Anspruch darauf. Das verstößt gegen EU-Recht.

In der Fragestunde vor Weihnachten habe ich die deshalb Bundesregierung gefragt, ob sie plant endlich die EU-Aufnahmerichtlinie umzusetzen, damit behinderte Asylbewerberinnen und -bewerber auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe unterkommen können. Die Bundesregierung wies jedoch jede Zuständigkeit von sich. Zudem gibt es aus ihrer Sicht gar keine bundesrechtlichen Hindernisse, die Betroffenen in Einrichtungen der Behindertenhilfe unterzubringen.

Mit der Realität hat das nichts zu tun: Viele Betreiber von Einrichtungen der Behindertenhilfe würden gerne behinderte Asylbewerberinnen und -bewerber aufnehmen. Das scheitert aber oft, weil die Kommunen die Kosten nicht übernehmen. Denn Asylbewerberinnen und bewerber haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

Deshalb muss die Bundesregierung endlich die EU-Aufnahmerichtlinie konsequent in deutsches Recht umsetzen. Diese sieht unter anderem für behinderte Flüchtlinge einen Anspruch auf angemessenen Wohnraum, eine die Benachteiligung ausgleichende medizinische Behandlung und nötige medizinische Hilfsmittel vor. Eigentlich hätte eine Gesetzesänderung schon zum 21. Juli 2015 erfolgen müssen. Doch der Bundesregierung fehlt offensichtlich jegliches Problembewusstsein.