Wer Teilhabeleistungen – wie zum Beispiel Assistenz oder einen Schulhelfer – benötigt, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Eine der wichtigsten Regelungen des Bundesteilhabegesetzes betrifft die Frage, wer leistungsberechtigt ist. Ursprünglich hatte die Bundesregierung im Gesetzentwurf vorgesehen, dass nur die Personen Eingliederungshilfe erhalten sollen, die in fünf von neun Lebensbereichen (u.a. Wohnen, Lernen, Arbeiten oder Mobilität) eingeschränkt sind. Behindertenverbände und Fachleuten haben diese „5 aus 9“-Regel einhellig kritisiert: Sie sei willkürlich und es sei zu befürchten, dass Menschen mit Sinnes- oder Lernbeeinträchtigungen aus dem System herausfallen. Dieser Teil des Gesetzes wurde deshalb auf 2023 verschoben – und die Regelung sollte nochmal geprüft werden.
Erste Ergebnisse der Überprüfung liegen inzwischen vor und sie bestätigen die Befürchtungen der Kritiker: „Das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren unverändert bleiben soll, wird den bisher durchgeführten Analysen zufolge mit einer quantifizierenden Neudefinition nicht erfüllt.“ (Zwischenbericht, S. 49).
Auf meine Nachfrage, ob die Bundesregierung dennoch an der ursprünglich geplanten Regelung festgehalten wolle, heißt es: Man werde zunächst die abschließenden Ergebnisse abwarten. Sollte sich das Zwischenergebnis aber bestätigen, will die Bundesregierung einen Beteiligungsprozess aufsetzen, „um Kriterien zur Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises zu erarbeiten, die dem Willen des Gesetzgebers – den leistungsberechtigten Personenkreis unverändert zu lassen – gerecht werden.“
Das lässt zumindest ein wenig aufatmen: Die Bundesregierung scheint die „5 aus 9“-Regel nicht mehr um jeden Preis durchsetzen zu wollen. Trotzdem ist Misstrauen angesagt – insbesondere wenn man sich an das Partizipationsverfahren im Vorfeld des Bundesteilhabegesetzes erinnert. Der Gesetzentwurf, der daraufhin präsentiert wurde, stieß gerade bei denjenigen auf große Kritik, die eigentlich beteiligt worden waren. Das darf nicht noch einmal passieren.
- Antwort der Bundesregierung auf meine Frage zum leistungsberechtigten Personenkreis (Pdf)
- Zwischenbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (Pdf), Bundestags-Drucksache 19/3242, 2.7.2018