© plrang / fotolia.comDas Bundesverfassungsgericht erklärte 2020 den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches für nichtig und erlaubte eine „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“. Damit wird zukünftig ein vereinfachter Zugang zu Angeboten des assistierten Suizids zu erwarten sein. Mit einer liberalen Regelung der Sterbehilfe ist insbesondere eine Gefahr für Menschen verbunden, die der Pflege und Unterstützung anderer bedürfen.
Auch hier spielt die Abwertung von behinderten, aber auch alten Menschen eine zentrale Rolle: Die Unterstellung, ihr Leben sei weniger lebenswert, kann in Verbindung mit ökonomischen Faktoren den Druck auf sie erhöhen, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Insofern ist die Frage zu stellen, ob tatsächlich die gesellschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, die allen eine selbstbestimmte Entscheidung über das eigene Lebensende möglich machen?
Mit der Sterbehilfe ist zudem die Gefahr verbunden, Probleme, die eigentlich einer gesellschaftlichen Lösung bedürfen, auf die Ebene des Individuums zu verlagern: Wenn es dem Individuum obliegt zu entscheiden, wann die Grenze der Zumutbarkeit erreicht ist und dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, wird die Diskussion über zumutbare Wohn- und Lebensbedingungen im Alter oder bei Behinderung tendenziell der politischen Debatte entzogen. Vor diesem Hintergrund lässt sich mit Blick auf die Lebensrealitäten von Menschen mit Behinderung die Frage der Selbstbestimmung umdrehen: Müsste nicht zunächst für Bedingungen gesorgt werden, die ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, bevor die Frage nach dem selbstbestimmten Sterben gestellt werden kann?
