CC0 gcasasola/pxhereIn Notfallsituationen kann es dazu kommen, dass mehr Patient*innen medizinische Hilfe brauchen als zur Verfügung steht. Dann kommt es zur Triage. Während der Corona-Pandemie etwa musste darüber entschieden werden, wer mit einem dringend benötigten Beatmungsgerät versorgt wird – und wer nicht. Menschen mit Behinderungen droht in solchen Situationen eine Benachteiligung, weil sie aufgrund ihrer Behinderung schlechtere Überlebenschancen haben können oder ihr Leben für weniger lebenswert erachtet wird und sie deshalb von der Behandlung ausgeschlossen werden.
Während der Corona-Pandemie befürchteten viele Menschen mit Behinderungen ganz konkret, dass sie im Falle einer „Triage-Entscheidung“ benachteiligt werden. Das Bundesverfassungsgericht folgte ihrer Beschwerde (1 BvR 1541/20) und nahm den Gesetzgeber in die Pflicht, Menschen mit Behinderungen vor einer Benachteiligung zu schützen. Ergebnis ist der Paragraf 5c des Infektionsschutzgesetzes. Danach gilt: Wer kurzfristig die höheren Überlebenschancen hat, erhält Zugang zum Beatmungsgerät. Mit diesem Kriterium werde kein Schutz behinderter Menschen gewährleistet, kritisierten Verbände die Gesetzesnovelle. Im Gegenteil: Das Kriterium benachteilige Menschen mit Behinderungen, weil sie aufgrund ihrer Behinderung tendenziell über schlechtere Überlebenschancen verfügen. Damit werde das Prinzip „Survival of the Fittest“ (zu deutsch etwa: Das Recht des Stärkeren) in Gesetzestext gegossen.
Das Thema Triage betrifft allerdings nicht nur die Intensivstationen der Kliniken. Während der Corona-Pandemie deutete vieles darauf hin, dass es in Pflege- und Behinderteneinrichtungen zu einer Triage vor der Triage, der sogenannten Grauen Triage, gekommen sei. In der Anmaßung, über das Leben der Bewohner*innen entscheiden zu dürfen, sollen an Covid erkrankte Menschen trotz Überlebenschancen nicht mehr auf eine Intensivstation gebracht worden sein, obwohl sie mit einer intensivmedizinischen Behandlung noch die Möglichkeit gehabt hätten, die Infektion zu überstehen.
Schließlich lässt sich die Frage der Triage vor dem Hintergrund des ökonomischen Drucks, der auf dem Gesundheitssystem lastet, betrachten. So wird aufgrund der Verknappung von Behandlungsressourcen beispielsweise immer wieder die Forderung laut, Patientenverfügungen zu veranlassen, um „unnötige Behandlungen“ zu vermeiden. Ähnlich der Sterbehilfe wird die Frage nach einem gerechten und gleichberechtigen Zugang zur Gesundheitsversorgung zulasten einer vermeintlich selbstbestimmten Entscheidung des Individuums ausgeblendet. Dabei muss klar sein: Unabhängig von Behinderung, Alter, finanziellen Mitteln etc. muss jedem Menschen ein gleichberechtigter Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht werden.
