Schwerbehindertenvertretung stärken!

[04.12.2014]  Schriftliche/mündliche Fragen

Schwerbehindertenvertretungen (SBV) spielen eine wichtige Rolle in ihren Betrieben: Sie vertreten nicht nur die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Darüber hinaus haben sie eine wichtige Funktion in der betrieblichen Prävention. Sie beraten und unterstützen zum Beispiel im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach längerer Krankheit. Insbesondere vor dem Hintergrund alternder Belegschaften und dem politischen Willen, den Arbeitsmarkt inklusiv zu gestalten, nimmt die Bedeutung der SBV zu.

Ich wollte von der Bundesregierung wissen, wann sie die SBV ihren Aufgaben entsprechend stärken wird. Die Antworten auf meine schriftlichen Fragen sind abwehrend bis zögerlich: Die Beteiligungsrechte der SBV will die Bundesregierung nicht stärken. Unklar ist, ob die Schwerbehindertenvertretung künftig mehr Zeit für ihre wichtige Arbeit bekommt. Die Bundesregierung prüft diese Möglichkeit. In den Sternen steht auch, ob die Schwerbehindertenvertretungen rechtlich so gestärkt werden, dass sie sich in Zukunft besser wehren können, wenn sie widerrechtlich nicht beteiligt werden. Die Bundesregierung prüft auch das lediglich.

Dabei sind die Probleme, vor denen die SBV in ihrer Arbeit stehen, hinlänglich bekannt: So ist immer wieder unklar, über welche Entscheidungen des Arbeitgebers die SBV informiert werden müssen. Der Gesetzestext scheint eindeutig: „Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung anzuhören (…)“ (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In der Praxis handhaben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Vorgabe aber durchaus unterschiedlich. Das liegt auch daran, dass bei vielen Fragestellungen Aspekte auftauchen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, ohne dass es auf den ersten Blick ersichtlich ist. Würde die SBV immer informiert – wie es manche Betriebe bereits handhaben – müssten komplizierte und zeitraubende Abgrenzungsfragen nicht mehr geklärt werden.

Gerade wenn die Bundesregierung nicht dafür sorgen möchte, dass die SBV über alle Entscheidungen informiert und vorher angehört wird, enttäuscht auch die Antwort auf meine dritte Frage. Behindertenvertreterinnen und -vertreter haben zwar theoretisch die Möglichkeit, sich nachträglich zu beteiligen, während die Entscheidung dann sieben Tage ausgesetzt ist (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Doch nicht alle Entscheidungen, die durchgeführt sind, können ausgesetzt werden. Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die SBV an einer mitbestimmungspflichtigen Entscheidung widerrechtlich nicht beteiligen, sollte die Entscheidung unwirksam sein. Vor einer erneuten Entscheidung muss dann die die Stellungnahme der SBV eingeholt und erwogen werden.

Weitere Informationen dazu: » Themen-Seite "Arbeit"